Allgemeines zu Wohn- und Nebenkosten

Erläuterungen

1. Wohn- und Nebenkosten

Im Unterstützungsbudget mit zu berücksichtigen sind die

  • Kosten für den Mietzins gemäss Mietvertrag (soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen)
  • vertraglich vereinbarte Nebenkosten, soweit sie mietrechtlich zulässig sind
  • Kosten für Heizung und Warmwasser nach effektivem Aufwand (soweit nicht bereits in den vertraglich vereinbarten Nebenkosten berücksichtigt)
  • die auf Heizung oder Warmwasser entfallenden, den Hilfesuchenden verrechneten Stromkosten. Die Kosten für den Energieverbrauch (Elektrizitätsrechnung) hingegen sind im Grundbedarf enthalten und daher nicht als Wohnnebenkosten zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien 3.1).

Die Wohnkosten werden in der Regel direkt der unterstützten Person ausbezahlt, welche ihrerseits die Kosten gegenüber dem Vermieter begleicht. Besteht beispielsweise das Risiko, dass die Wohnkosten für andere Zwecke als für die Begleichung des Mietzinses verwendet werden, so ist es zulässig, den Mietzins direkt dem Vermieter zu überweisen.

2. Auswirkungen der Teuerung

Seit Anfang 2022 sind die Konsumentenpreise in der Schweiz seit langem wieder deutlich angestiegen. Haushalte mit beschränkten finanziellen Mitteln sind davon besonders betroffen. Mit der Teuerungsanpassung beim Grundbedarf wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen. Besonders markant ist der Preisanstieg bei den Heiz- und Nebenkosten und bei den Stromkosten.

2.1.      Empfehlung für die Heiz- und Nebenkosten

Die Mietnebenkosten (v.a. Heizkosten) werden im Rahmen der materiellen Grundsicherung übernommen (SKOS-RL C 4.1). In der aktuellen Situation werden die effektiven Nebenkosten übernommen, auch wenn dadurch Richtlinien für die Nebenkosten überschritten werden. Dabei soll überprüft werden, ob die höheren Nebenkosten tatsächlich durch die Preissteigerung bei Erdölprodukten verursacht werden.

2.2.      Empfehlung für die Stromkosten

Die individuellen Stromkosten sind grundsätzlich im Warenkorb des Grundbedarfs enthalten. Bei teuerungsbedingten hohen Zusatzkosten auf unausweichlichen Positionen können diese Kosten im Einzelfall übernommen werden. Seit dem Jahr 2023 sind die gültigen Strompreise in den Gemeinden sehr unterschiedlich. Die Prüfung einer allfälligen Kostenübernahme durch die Sozialhilfe muss daher zwingend auf Gemeindeebene erfolgen.

2.2.1    Erhöhte Stromkosten

Erhöhte Stromkosten liegen nur dann vor, wenn der im Grundbedarf enthaltene Anteil von 4.7% die Kosten eines Durchschnittsverbrauchs der jeweiligen Haushaltsgrösse übersteigt. In diesem Fall kann die Differenz als situationsbedingte Leistung übernommen werden.

2.2.2.   Abgeltungsmodelle für erhöhte Stromkosten

Für die Abgeltung erhöhter Stromkosten sind grundsätzlich zwei Modelle möglich:

Im Modell der Pauschalabgeltung würden alle unterstützten Haushalte in Gemeinden mit nicht durch den GBL gedeckten Stromkosten eine Pauschale in der Höhe der Differenz erhalten.

Im Modell mit einem individuellen Beitrag können unterstützte Personen einen Antrag stellen und müssen dafür die Stromrechnung vorlegen. Der Sozialdienst berechnet mit dem Hilfsmittel Rechner für erhöhte Stromkosten den allenfalls nicht durch den GBL gedeckten Betrag und zahlt diesen aus.

2.2.3. Individuelles Berechnungsmodell im Kanton Solothurn

Im Kanton Solothurn sind Stand heute nur wenige Gemeinden von erhöhten Stromkosten im Sinn der obigen Ausführungen betroffen. Die Übernahme von erhöhten Stromkosten erfolgt daher immer auf Antrag und wird individuell geprüft.

3. Wohnkosten für junge Erwachsene (18- bis 25-jährig)

Gemäss SKOS-Richtlinien (C.4.2) wird von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Ist ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses gerechtfertigt, wird maximal die Hälfte des ortsüblichen Mietzinses übernommen (§ 93 Abs. 1bis Bst. b SV).  Dieser Kostenrahmen kann überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum in diesem Preissegment verfügbar ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn junge Erwachsene mit ihren eigenen Kindern zusammenleben.

Das Führen eines eigenen Haushaltes kann nur in begründeten Ausnahmefällen finanziert werden. Insbesondere ist ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses zu ermöglichen, wenn medizinische Gründe vorliegen, bei einem Haushalt mit eigenen Kindern, wenn die Eltern im Ausland leben oder ein Zusammenleben im Elternhaus nachweislich nicht zumutbar ist. Von der Verpflichtung, den eigenen Haushalt aufzugeben, soll dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass es sich nur um eine kurze Unterstützungsdauer handeln wird.

Insbesondere bei jungen Erwachsenen in Erstausbildung, welche durch die Sozialhilfe unterstützt werden, soll jedoch eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt angestrebt werden. Ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zumutbar oder nicht möglich und lebt die betroffene Person in einem eigenen Haushalt, ohne dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann sie aufgefordert werden, ein Zimmer in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Dies zumindest dann, wenn die Wohnkosten im eigenen Haushalt höher sind als diejenigen in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Das Vorgehen ist dabei dasselbe wie bei überhöhten Wohnkosten von anderen Sozialhilfebeziehenden.

Sonderregelungen Asyl

Asyl- und schutzsuchende Personen und vorläufig Aufgenommene werden in einfachen und zweckmässig eingerichteten Wohnungen untergebracht. Die Mietzinse werden den Sozialdiensten mit der Wohnkostenpauschale von Fr. 350.00 / Person / Monat abgegolten (seit 1. Januar 2022). Die Stromkosten werden aus dem Grundbedarf finanziert und nicht zusätzlich entschädigt.

 

Abhängig von der Art der Unterbringung gilt bezüglich der Wohnkosten Folgendes:

 

1.         Individualunterkunft

Sozialhilfeabhängige Personen mit Status S, N und VA haben keine Niederlassungsfreiheit und werden von den Gemeinden in gemeindeeigenen oder gemieteten Wohnungen untergebracht. In der Praxis wird vor allem den Familien ermöglicht, in einer Wohnung ohne weitere Personen zu leben (Individualunterkunft).

Die Wohnungen werden von den Sozialregionen zur Verfügung gestellt und vorfinanziert. Mit dem AGS können die Wohnkosten gem. RRB Nr. 2022/975 vom 14. Juni 2022 abgerechnet werden.

Wenn vormals wirtschaftlich selbständige Personen neu einen Sozialhilfeanspruch begründen, gelten die Mietzinsrichtlinien der Sozialregion.

2.         Unterkünfte mit mehreren Unterstützungseinheiten

Wenn mehrere Unterstützungseinheiten in einer Unterkunft zusammenleben, bilden sie eine Zweck-Wohngemeinschaft. Die Wohnkosten werden den Sozialdiensten mit der Wohnkostenpauschale von Fr. 350.00 / Person / Monat abgegolten (RRB Nr. 2022/975 vom 14. Juni 2022).  

3.         Verwandtenunterbringung

Die Wohnkosten bemessen sich nach dem Kopfquotenprinzip. Für asyl- und schutzsuchende Personen, welche bei nicht sozialhilfeabhängigen nahen Verwandten (Eltern, Grosseltern, Kinder und Geschwister) leben, werden keine Wohnkosten angerechnet.

4.         Gastfamilien

Die Aufnahme von Personen in Gastfamilien erfolgt im Rahmen des sozialen Engagements und der solidarischen Unterstützung und wird finanziell nicht entschädigt. Für die Wohnkosten (erhöhte Nebenkosten, Mehrverbrauch von Haushaltmaterial) erhalten die Gastfamilien eine angemessene Abgeltung, welche von den Sozialregionen ausgerichtet wird. Voraussetzung ist, dass die untergebrachten Personen einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Der Anspruch auf Abgeltung der Wohnkosten beginnt mit dem Monat, in welchem der Antrag gestellt wurde.

 

Es gelten folgende Ansätze:

Anzahl Personen (Gäste)

Beitrag an Gastfamilie

1 bis 3 Personen

Fr. 200.-

4 und mehr Personen

Fr. 400.-

5.         Umgang mit Stromkosten

In der Praxis können bei Asylsuchenden im Budget 4.7% (Anteil Strom vom Grundbedarf) Rückstellungen für den Strom vorgenommen werden. Dafür übernimmt der Sozialdienst die anfallenden Stromkostenrechnungen.