Wohnkosten junge Erwachsene

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.         Grundsatz

Gemäss § 93 Abs. 1bis Bst. b SV erhalten junge Erwachsene nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen. Wohnkosten werden nur angerechnet, wenn ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses gerechtfertigt ist. Das Führen eines eigenen Haushaltes kann nur in begründeten Ausnahmefällen finanziert werden. Insbesondere ist ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses zu ermöglichen, wenn medizinische Gründe vorliegen, bei einem Haushalt mit eigenen Kindern, wenn die Eltern im Ausland leben oder ein Zusammenleben im Elternhaus nachweislich nicht zumutbar ist. Von der Verpflichtung, den eigenen Haushalt aufzugeben, soll dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass es sich nur um eine kurze Unterstützungsdauer handeln wird.

2.         Wohnkosten im Elternhaus

Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen sind die anteilsmässigen Wohnkosten ungekürzt zu übernehmen.

3.         Wohnkosten bei eigenständigem Wohnen

Ist ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses gerechtfertigt, wird maximal die Hälfte des ortsüblichen Mietzinses für die jeweilige Haushaltsgrösse übernommen (§ 93 Abs. 1bis Bst. b SV).  Dieser Kostenrahmen kann überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum in diesem Preissegment verfügbar ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn junge Erwachsene mit ihren eigenen Kindern zusammenleben.

Die Sozialregionen können für die Zimmermiete in Zweck-Wohngemeinschaften eigene Richtlinien erlassen.

4.         Vorgehen bei überhöhten Mietzinsen

Insbesondere bei jungen Erwachsenen in Erstausbildung, welche durch die Sozialhilfe unterstützt werden, soll jedoch eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt angestrebt werden. Ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zumutbar oder nicht möglich und lebt die betroffene Person in einem eigenen Haushalt, ohne dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann sie aufgefordert werden, ein Zimmer in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Dies zumindest dann, wenn die Wohnkosten im eigenen Haushalt höher sind als diejenigen in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Das Vorgehen ist dabei dasselbe wie bei überhöhten Wohnkosten von anderen Sozialhilfebeziehenden.