Mietzinsübernahme bei stationären Aufenthalten

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Bei stationären Therapien und stationären Aufenthalten in einem Heim, einer Klinik, einem Gefängnis oder ähnlichen Einrichtungen stellt sich in der Praxis oft die Frage, was mit der Wohnung oder dem Grundeigentum der sozialhilfebeziehenden Person geschieht und wer die Kosten für diese trägt. Die Sozialbehörde ist in diesen Fällen grundsätzlich verpflichtet, zwecks Erhalt der Unterkunft für eine gewisse Zeit einen «zweifachen» Wohnbedarf zu übernehmen respektive eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Speziell vorübergehende stationäre Aufenthalte heben den Bedarf an der bisherigen Wohnsituation in aller Regel nicht auf.

Bei längeren stationären Aufenthalten ist zwischen dem individuellen Bedarf nach Erhalt der eigenen Wohnung oder des Grundeigentums und den dafür anfallenden Kosten abzuwägen. Diesbezüglich sieht der Kanton Solothurn keine konkreten Regelungen vor. So wird im Sinne des Individualisierungsprinzips eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall vorgenommen. In einem ersten Schritt hat die Sozialbehörde in Zusammenarbeit mit der unterstützten Person abzuklären, was mit der Wohnung oder dem Grundeigentum geschehen soll. Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob nach dem stationären Aufenthalt voraussichtlich eine Rückkehr in die eigene Unterkunft möglich und sinnvoll ist und wie lange der Aufenthalt dauert. In der Abwägung ist auch zu bedenken, dass bei der Ablehnung der Übernahme der Wohnkosten während des stationären Aufenthalts der unterstützen Person Kosten für die Räumung, Reinigung und allfällige Möbeleinlagerung oder -wiederbeschaffung entstehen. Ein weiterer Faktor, der in die Erwägung miteinbezogen werden kann, ist die Höhe des Mietzinses verglichen mit ähnlichen Wohnungen auf dem Markt.

Ist die Rückkehr in die eigene Unterkunft nicht indiziert, ist die unterstützte Person anzuweisen, diese auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen. Von der unterstützten Person kann verlangt werden, dass sie die rechtlichen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g OR) oder Übertragung des Mietverhältnisses an eine Nachmieterin oder einen Nachmieter (Art. 264 OR) ausschöpft (SKOS-Richtlinien C.4.1). Aufgrund der Situation der unterstützten Personen ist jedoch in Frage zu stellen, ob eine entsprechende Auflage verhältnismässig ist. Während der Dauer der Kündigungsfrist sind die Mietkosten zusätzlich zu den Kosten für den stationären Aufenthalt zu übernehmen. In Ausnahmesituationen (bereits bestehende Verschuldung und ausstehende Mietzinse) kann die Übernahme der Mietzinse während der Kündigungsfrist abgelehnt werden. Wird bei Grundeigentum auf den Verkauf der Liegenschaft verzichtet, ist während der Zeit eines stationären Aufenthaltes der Hypothekarzins mit den anfallenden Nebenkosten zu übernehmen.

Ist der stationäre Aufenthalt ausnahmsweise planbar, hat die oben erläuterte Abwägung und eine möglicherweise daraus folgende Kündigung möglichst frühzeitig zu erfolgen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.