Überhöhte Wohnkosten

Erläuterungen

1. Was sind überhöhte Wohnkosten?

Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben, d.h. der Mietzins soll für die ortsüblichen Verhältnisse preiswert sein. Kinder haben dabei nicht grundsätzlich Anspruch auf ein eigenes Zimmer.

Für die Mietzinshöhe existieren (im Gegensatz zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt GBL) weder nationale noch kantonale Richtwerte. Da das Mietzinsniveau regional oder kommunal unterschiedlich ist, sollten in den Gemeinden und Sozialregionen differenzierte Mietzinsrichtlinien geführt werden.

Entsprechen die Wohnkosten einer Person oder Familie nicht diesen Richtwerten, so muss zuerst überprüft werden, ob Gründe vorliegen, welche die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen. Dies können medizinische oder soziale Gründe sein, wie die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (betreffend Wohnkosten siehe auch Beitrag "Grundbedarf für junge Erwachsene").

Existieren solche Gründe, so kann die Übernahme von überhöhten Wohnkosten trotz Abweichung von allfälligen Richtwerten angemessen sein. In diesen Fällen ist auf das unten beschriebene Vorgehen zu verzichten und die Situation regelmässig zu überprüfen.

Ansonsten (d.h. wenn keine entsprechenden Gründe vorliegen) sind überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht.

Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen jedoch bereits ab Beginn der Unterstützung auf die ortsübliche Höhe der Mietzinse herabgesetzt werden (§ 93 Abs. 1 Bst. b SV). Die Missbräuchlichkeit liegt dabei im Verhalten der hilfesuchenden Person, nicht in der Höhe der Mietzinse.  

2. Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten

Ist eine Wohngelegenheit zu teuer und sprechen keine anderen Gründe für den Erhalt der Wohngelegenheit, so muss die unterstützte Person aufgefordert werden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sie ist jedoch grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Dafür ist eine Auflage nach § 148 SG mittels Verfügung zu erteilen, die folgende Punkte beinhaltet:

  • Mitteilung, dass die Wohnkosten zu hoch sind.
  • Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen (inkl. Quantifizierung der Aufforderung im Sinne von Nachweisen der Wohnungssuchbemühungen).
  • Information, bis wann die aktuellen Wohnkosten übernommen werden und die Androhung, dass die Wohnkosten ab diesem Zeitpunkt allenfalls gekürzt werden. Bei der Festlegung dieser Frist sollen übliche bzw. vertragliche Kündigungsfristen grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Die Sozialhilfe ist allerdings nicht verpflichtet, unüblich lange Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere zu beachten, wenn ein Mietverhältnis mit missbräuchlichem Verhalten zustande gekommen ist (siehe Ziffer 3). In diesen Fällen würde der Mietzins ab Unterstützungsbeginn nur gemäss Richtlinien übernommen.
  • Rechtsmittelbelehrung.

Damit ist die betroffene Person darüber informiert, was sie tun muss, weiss, wie sie ihre Wohnungssuche belegen muss und was allenfalls geschieht, wenn sie die Auflagen nicht erfüllt.

Während der gesetzten Frist bzw. bis eine angemessene Lösung realisiert werden kann, sind die Wohnkosten in bisheriger Höhe zu übernehmen. Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohngelegenheit, kann sie aber mit Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Die Sozialhilfeorgane müssen die Personen soweit notwendig bei der Wohnungssuche unterstützen, beispielsweise durch Ausstellen einer Bestätigung für die Übernahme des Mietzinses durch die Sozialhilfe während der Dauer der Sozialhilfeanspruchs, durch Unterstützung bei der Bewerbung für Wohnungen, durch Abgabe von Listen mit freien Wohnungen etc.

Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist gemäss Auflagen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels Verfügung gekürzt werden.

Sind die Kündigungsfristen länger, kann von den unterstützten Personen verlangt werden, die Möglichkeiten zur Übertragung des Mietverhältnisses auf Nachmieterschaft gemäss Art. 264 OR und die rechtlichen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g OR) auszuschöpfen.

3. Vorgehen bei missbräuchlich hohen Mietkosten (§ 93 Abs. 1 Bst. b SV)

Eine Herabsetzung der Mietkosten auf die ortsübliche Höhe ist ab Beginn der Unterstützung zulässig, wenn sich die betreffende Person missbräuchlich verhalten hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand bereits vor dem Umzug in eine überteuerte Wohnung mit Sozialhilfe unterstützt wurde und im Wissen um die Bedingungen der Sozialhilfe den neuen Mietvertrag eingegangen ist. Gleiches gilt, wenn ein Mietvertrag für überteuerten Wohnraum zustande kommt, obwohl beiden Parteien bei Vertragsabschluss bewusst gewesen sein musste, dass der Mieter oder die neue Mieterin nicht in der Lage ist, den Mietzins zu begleichen. Ansonsten ist das oben beschriebene Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten einzuhalten.

Sonderregelungen Asyl

Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Asylsuchende bekommen in der Regel von den Sozialbehörden eine angemessene Unterkunft zugewiesen und können nicht selber eine Wohnung nach ihrer Wahl beziehen.

Wenn Asylsuchende bereits finanziell unabhängig gelebt haben und neu wieder Sozialhilfe beanspruchen, ist das beschriebene Auflageverfahren einzuhalten.