Krankenversicherung: Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Erläuterungen

1. Obligatorische Krankenversicherung

1.1.      Prämien

Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen (vgl. SKOS-Richtlinien C.5 Erläuterung b). Deshalb dürfen sie auch nicht dem Lastenausgleich Sozialhilfe belastet werden. Zudem ist zu beachten, dass für die Zuständigkeit zu einer solchen Prämienübernahme nicht der Unterstützungswohnsitz gilt, sondern der zivilrechtliche Wohnsitz massgeblich ist.

Nicht einbringbare Prämien werden bei Vorliegen eines Verlustscheins vom Kanton übernommen und der Krankenversicherung zu 85 % vergütet. Die Krankenversicherungen sind im Gegenzug verpflichtet, auch für diese Versicherten ihre Leistungen zu erbringen. Die "schwarze Liste" wurde im Kanton Solothurn per 1. Januar 2020 abgeschafft. Bis Ende 2019 wurden säumige Prämienzahler (exkl. Kinder) auf dieser Liste geführt und hatten nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen.

1.2.      Franchise und Selbstbehalt

Die von den Versicherten geschuldeten Kosten für Franchisen und Selbstbehalte gehören zur medizinischen Grundversorgung und sind bei Sozialhilfe beziehenden Personen von der Sozialbehörde zu übernehmen (siehe auch Kapitel "Praxis Sozialhilfe / materielle Grundsicherung / medizinische Grundversorgung"). Im Gegensatz zu den Prämien gelten diese als sozialhilferechtliche und damit lastenausgleichsberechtigte Unterstützung.  

2. Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung gedeckt. Daneben besteht die Möglichkeit, sich über die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung hinaus versichern zu lassen.

Beispiele:

  • Alternativmedizin
  • Bade- und Erholungskuren
  • Krankenpflege und Haushaltshilfe
  • Brillen und Kontaktlinsen
  • Zahnbehandlungskosten, Zahnstellungskorrekturen und Massnahmen der Kieferchirurgie
  • Spitalzusatzversicherung für halbprivate oder private Abteilung.

Bei den Zusatzversicherungen können die Krankenkassen die Prämien abgestuft nach Alter und Geschlecht gestalten und sie dürfen Vorbehalte anbringen, d.h. Leistungen für bestimmte Krankheiten ausschliessen. Im Gegensatz zur obligatorischen Grundversicherung besteht keine Verpflichtung der Krankenkassen, eine Person in eine Zusatzversicherung aufzunehmen. Die obligatorische Grundversicherung und Zusatzversicherungen können bei verschiedenen Krankenkassen abgeschlossen werden.

Im Rahmen des sozialen Existenzminimums besteht in der Regel kein Anspruch auf Einbezug von Zusatzversicherungen. In Sonderfällen (z.B. medizinisch begründete Notwendigkeit eines besseren Versicherungsschutzes bzw. kostengünstigere Lösung) oder für eine verhältnismässig kurze Unterstützungsperiode (vorübergehende Notlage) kann es aber angebracht sein, ausnahmsweise Prämien für über die Basisversorgung hinausgehende Leistungen aus Sozialhilfemitteln abzugelten (SKOS-Richtlinien C.6.5 Abs. 2). Falls die Zusatzversicherung nicht berücksichtigt wird, steht es den Hilfesuchenden normalerweise frei, sie entweder aufzulösen oder die entsprechenden Prämien selber zu tragen.

3. Freiwillige Taggeldversicherung

Die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG können Personen ab dem 15. Altersjahr bis zum AHV-Alter abschliessen. Diese Versicherung dient dazu, bei Arbeitsunfähigkeit finanzielle Engpässe zu decken.

Bei freiwilligen Taggeldversicherungen ist abzuwägen, ob der oder die Hilfesuchende und eventuell auch die Sozialbehörde ein erhebliches Interesse an ihrer Weiterführung haben. Die Übernahme der Prämien ist sinnvoll, wenn dadurch ein Ersatzeinkommen gesichert werden kann, welches höher ist als die Prämien. Ist dies der Fall, so können die entsprechenden Beiträge im Rahmen des sozialen Existenzminimums berücksichtigt werden.

Sonderregelungen Asyl

Keine.