Krankenversicherung: Prämienverbilligung und Prämienübernahme
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Grundsätzliches zur Prämienverbilligung
Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung. An der Finanzierung der Prämienverbilligung beteiligt sich auch der Bund (Art. 66 KVG).
2. Voraussetzungen der Prämienverbilligung
2.1. Grundsatz
Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung, wenn sie
a) bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind
b) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten.
(§ 87 Abs. 1 Bst. b SG)
Personen, deren Prämien vom Bund übernommen werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung durch den Kanton. Dies betrifft insbesondere Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, solange sie ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen. Während dieser Zeit ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen (Art. 82a Abs. 7 AsylG). Ebenso keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben vorläufig Aufgenommene, welche ganz oder teilweise sozialhilfeabhängig sind (Art. 86 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 82a Abs. 7 AsylG). Ihr Anspruch lebt sieben Jahre nach der Einreise wieder auf (Art. 5b AsylV2).
2.2. Massgebende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Der Anspruch auf Prämienverbilligung bemisst sich nach den persönlichen und familiären Verhältnissen am 1. Januar des Anspruchsjahres. Das für die Bemessung massgebende Einkommen basiert auf Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach kantonalem Steuergesetz und besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen und einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens gemäss der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung. Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
3. Sonderfälle
3.1. Personen mit Bezug von Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Prämienverbilligung ist in den Ergänzungsleistungen mit enthalten. Die Prämienverbilligung wird von der Ausgleichskasse direkt der Krankenversicherung überwiesen.
3.2. Sozialhilfebeziehende Personen
Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse unter Angabe der AHV-Nr. und der Sozialhilfenummer (AGS-Nummer) der unterstützten Person.
3.2. Veränderte Verhältnisse
Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar.
Sonderregelungen Asyl
Sozialhilfebedürftige Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Asylsuchende erhalten keine Prämienverbilligung. Ihr Anspruch ist sistiert und lebt erst auf, wenn sie als Flüchtling anerkannt werden oder keine Sozialhilfe mehr beziehen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für ganz oder teilweise sozialhilfebedürftige vorläufig aufgenommene Asylsuchende lebt 7 Jahre nach der Einreise in die Schweiz wieder auf.
Praxishilfen
Informationen und Formulare zur Prämienverbilligung: https://www.akso.ch/produkte/individuelle-praemienverbilligung-ipv/
Kantonale Durchschnittsprämien 2024: SR 831.309.1 - Verordnung des EDI vom 19. Oktobe... | Fedlex (admin.ch)