Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Erläuterungen

1. Zweck

Überbrückungsleistungen sollen die Existenz ausgesteuerter älterer Personen bis zur Erreichung des Rentenalters sicherstellen. Sie richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert werden. Überbrückungsleistungen sollen so die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender verbessern (Art. 2 ÜLG).

Das Schweizer Parlament hat das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) am 19. Juni 2020 verabschiedet. Es wurde per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

2. Anspruchsberechtigte Personen

Über 60 Jahre alte Personen, welche ausgesteuert werden, haben Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie das ordentliche Rentenalter erreichen oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf Ergänzungsleitungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden (Art. 3 Abs.1 ÜLG). Als ausgesteuert gilt, wer den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft hat oder dessen Anspruch nach Ablauf der Rahmenfrist erloschen ist (Art. 2 Abs. 2 ÜLG).

Personen haben gemäss Art. 5 ÜLG Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn

  • sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben
  • sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden oder danach ausgesteuert werden
  • sie während mindestens 20 Jahren bei der AHV versichert waren, davon 5 Jahre nach der Vollendung des 50. Altersjahrs
  • sie dabei ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbeitrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften geltend machen können (Stand 01.01.2021: Fr. 21'510.00, entspricht der BVG-Eintrittsschwelle)
  • ihr Reinvermögen nach Art. 5 Abs. ÜLG unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt, was bei Alleinstehenden Fr. 50'000.00 und bei Ehepaaren Fr. 100'000 entspricht (Stand 1.1.2021).
  • Personen, die jährlich nachweisen, dass sie sich um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen (Art. 5 Abs. 5 ÜLG i.V.m. Art. 5 ÜLV). Der Begriff der Integrationsbemühungen wird dabei sehr breit verstanden. So zählen auch die Freiwilligenarbeit, die Teilnahme an Sprachkursen oder Coachings und die Pflege und Betreuung von Angehörigen oder Bekannten dazu.

Vom Anspruch auf Überbrückungsleistungen ausgeschlossen sind Personen, die eine Rente der Invalidenversicherung oder eine Altersrente beziehen (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen geht dem Anspruch auf Überbrückungsleistungen vor (Art. 6 ÜLG).

Sind sämtliche gesetzlichen Vorgaben erfüllt, beginnt der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anmeldung für Überbrückungsleistungen eingereicht wird (Art. 14 Abs. 1 ÜLG). Der Anspruch endet, sobald eine der Anforderungen nicht mehr erfüllt ist (Art. 14 Abs. 2 ÜLG).

3. Jährliche Überbrückungsleistungen

Bei den jährlichen Überbrückungsleistungen handelt es sich um eine Geldleistung nach Art. 15 ATSG. Die Höhe der jährlichen Überbrückungsleistungen entspricht, wie bei den Ergänzungsleistungen, der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und Einnahmen (Art. 7 Abs. 1 ÜLG). Bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG). Aus der Berechnung ausgeschlossen werden Kinder, deren anerkannte Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen. Die jährlichen Überbrückungsleistungen betragen (Stand 01.01.2021) maximal das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 ÜLG:

  • bei alleinstehenden Personen: Fr. 43'762.50
  • bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren im gleichen Haushalt: Fr. 65'643.75

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ÜLG werden folgende Ausgaben anerkannt:

  • der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr: bei alleinstehenden Personen Fr. 19'610.00, bei Ehepaaren Fr. 29'415.00. Bei Kindern kommt ein Beitrag dazu der vom Alter und der Anzahl abhängig ist (siehe Punkt 4 im Merkblatt Überbrückungsleistungen).
  • Mietzins und Nebenkosten bis zum regional gültigen Höchstbeitrag respektive Mietwert, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bei Personen, die eine eigene Liegenschaft bewohnen. Beim Bundesamt für Sozialversicherung kann die Mietzinsregion ermittelt werden.
  • Berufsauslagen
  • Beiträge an die Sozialversicherungen einschliesslich der Beiträge für die berufliche Vorsorge
  • Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechend der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie, jedoch höchstens die tatsächliche Prämie
  • Risiko- und Verwaltungskosten bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge nach Art. 47 und 47a BVG
  • Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

Diese stehen den folgenden anerkannten Einnahmen gemäss Art. 10 ÜLG gegenüber:

  • zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie jährlich Fr. 1000.00 bei Alleinstehenden, respektive Fr. 1500.00 bei Ehepaaren übersteigen
  • Vermögensertrag
  • ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 30'000.00 bei alleinstehenden Personen, Fr. 50'000.00 bei Ehepaaren und bei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern Fr. 15'000.00 Kindern übersteigt. Bei Liegenschaften ist nur der Fr. 112'500.00 übersteigende Wert zu berücksichtigen, wenn diese der Bezügerin, dem Bezüger oder einer in die Berechnung eingeschlossener Person gehört und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird.
  • Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen
  • Familienzulagen
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
  • individuelle Prämienverbilligung

Verzichtet der Ehegatte oder die Ehegattin der Überbrückungsleistungen beziehenden Person freiwillig auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wird ein hypothetisches Einkommen als anrechenbare Einnahme berücksichtigt (Art. 13 Abs. 1 ÜLG). Bei Verzicht auf übrige Einnahmen und Vermögenswerte werden diese als Einkünfte angerechnet, als wäre nicht darauf verzichtet worden (Art. 13. Abs. 2 ÜLG).

4. Organisation und Verfahren

Im Kanton Solothurn ist die Ausgleichskasse (AKSO) für die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche, die Festsetzung und die Auszahlung der Überbrückungsleistung zuständig.

Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert, wobei die Kantone die Vollzugskosten tragen (Art. 26 ÜLG).

5. Auswirkungen der EU/ EFTA-Übereinkommen

Wie bei den Ergänzungsleistungen kommen auch bei den Überbrückungsleistungen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (FZA, SR 0.142.112.681) und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, SR 0.632.31) zur Anwendung. Diese Abkommen koordinieren die Sozialversicherungssyteme der beteiligten Länder. Wesentliche Grundsätze sind die Gleichbehandlung der EU/EFTA-Bürger mit den schweizerischen Staatsangehörigen und die Sicherung von erworbenen Ansprüchen gegenüber den Sozialversicherungen bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem anderen Land.

Sonderregelungen Asyl

keine.